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   LSG Baden-Württemberg, 20.07.2010 - L 11 KR 5545/09   

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https://dejure.org/2010,120232
LSG Baden-Württemberg, 20.07.2010 - L 11 KR 5545/09 (https://dejure.org/2010,120232)
LSG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 20.07.2010 - L 11 KR 5545/09 (https://dejure.org/2010,120232)
LSG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 20. Juli 2010 - L 11 KR 5545/09 (https://dejure.org/2010,120232)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (14)

  • BSG, 16.09.2004 - B 3 KR 19/03 R

    Krankenversicherung - Erstattungsanspruch - Versicherter - Hilfsmittel -

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 20.07.2010 - L 11 KR 5545/09
    Nach ständiger Rechtsprechung gehören zu den allgemeinen Grundbedürfnissen des täglichen Lebens das Gehen, Stehen, Sitzen, Liegen, Greifen, Sehen, Hören, Nahrungsaufnehmen, Ausscheiden, die elementare Körperpflege, das selbstständige Wohnen sowie das Erschließen eines gewissen körperlichen und geistigen Freiraums (BSG SozR 4-2500 § 33 Nr. 7; stRspr).

    Soweit überhaupt die Frage eines größeren Radius über das zu Fuß Erreichbare hinaus aufgeworfen worden ist, sind schon immer zusätzliche qualitative Momente verlangt worden (BSG SozR 4-2500 § 33 Nr. 7 zur Erreichbarkeit ambulanter medizinischer Versorgung für zu Hause gepflegte Wachkomapatientin).

  • BSG, 21.11.2002 - B 3 KR 8/02 R

    Krankenversicherung - medizinische Rehabilitation - Therapie-Tandem -

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 20.07.2010 - L 11 KR 5545/09
    Denn die zu seiner Bedienung notwendige Anwesenheit einer erwachsenen Begleitperson wird von Jugendlichen bei ihren Aktivitäten, mit denen sie gerade Selbstständigkeit und Unabhängigkeit von Erwachsenen beweisen wollen, üblicherweise nicht akzeptiert (BSG, Beschluss vom 29. Januar 2009, B 3 KR 39/08 B, juris unter Hinweis auf das Urteil vom 21. November.2002 - B 3 KR 8/02 R - USK 2002-88).

    Die gemeinsame Fahrradausflüge mit der Familie sind für die soziale Integration des Klägers aber von untergeordneter Bedeutung (so auch BSG, Urteil vom 21. November 2002 - B 3 KR 8/02 R - USK 2002-88).

  • BSG, 12.08.2009 - B 3 KR 11/08 R

    Krankenversicherung - kein Anspruch auf Ausstattung einer

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 20.07.2010 - L 11 KR 5545/09
    Das BSG hat für ein Therapie-Tandem entschieden (BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 32), dass dieses nicht erforderlich ist, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, weil eine regelmäßige Krankengymnastik nicht nur ausreicht, sondern sogar gezielter und vielseitiger die angestrebten Verbesserungen der körperlichen und seelischen Verfassung eines behinderten Menschen erreichen kann, einschließlich der Stärkung von Muskulatur, Lungenfunktion, Körperkoordination und Balancegefühl (vgl zum Folgenden BSG Urteil vom 12. August 2009 - B 3 KR 11/08 R - SozR 4-2500 § 33 Nr. 25; stRspr).

    Der fortbestehende Auftrag zur Ausgestaltung des Sozialstaatsgebots begründet aber keine konkreten Leistungsansprüche (BSG Urteil vom 12. August 2009 - B 3 KR 11/08 R aaO).

  • BSG, 29.09.1997 - 8 RKn 27/96

    Anspruch eines geistig und körperlich behinderten Versicherten auf Versorgung mit

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 20.07.2010 - L 11 KR 5545/09
    Der Kläger ließ daraufhin die Urteile des BSG vom 26. März 2003 (B 3 KR 26/02 R) und 29. September 1997 (8 RKn 27/96) vorlegen.

    Soweit die - vom Kläger zitierte - Rechtsprechung des 8. Senats des BSG (BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 25 und 28) über die vorgenannten Grundsätze hinausgeht, hat der nunmehr ausschließlich für das Hilfsmittelrecht der gesetzlichen Krankenversicherung zuständige 3. Senat des BSG diese Rechtsprechung des - für die Hilfsmittelversorgung durch die Krankenkassen nicht mehr zuständigen - 8. Senats, die sich als zu weitgehend und die Grenzen zwischen medizinischer und sozialer Rehabilitation verwischend erwiesen habe, nunmehr ausdrücklich aufgegeben, um für die Zukunft Klarheit zu schaffen, auf welcher Grundlage zu entscheiden ist.

  • BSG, 23.07.2002 - B 3 KR 3/02 R

    Krankenversicherung - Hilfsmittel - behindertengerechtes Dreirad für ein Kind -

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 20.07.2010 - L 11 KR 5545/09
    Das die Mobilität über den Nahbereich hinaus ermöglichende Hilfsmittel ist aber nicht wegen dieser - rein quantitativen - Erweiterung, sondern wegen der dadurch geförderten Integration des behinderten Klägers in seiner jugendlichen Entwicklungsphase in den Kreis gleichaltriger Jugendlicher zugesprochen worden (ebenso BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 46 zum behindertengerechten Dreirad).
  • BSG, 16.09.1999 - B 3 KR 8/98 R

    Keine Kostenübernahme der gesetzlichen Krankenversicherung für ein Rollstuhl-Bike

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 20.07.2010 - L 11 KR 5545/09
    Später (Urteil vom 16. September 1999 - B 3 KR 8/98 R - SozR 3-2500 § 33 Nr. 31 - Rollstuhl-Bike für Erwachsene) hat es dies auf die Fähigkeit präzisiert, sich in der eigenen Wohnung zu bewegen und die Wohnung zu verlassen, um bei einem kurzen Spaziergang "an die frische Luft zu kommen" oder um die - üblicherweise im Nahbereich der Wohnung liegenden - Stellen zu erreichen, an denen Alltagsgeschäfte zu erledigen sind (zB Supermarkt, Arzt, Apotheke, Geldinstitut, Post).
  • BSG, 16.04.1998 - B 3 KR 9/97 R

    Krankenversicherung - Querschnittslähmung - Jugendlicher - Hilfsmittel -

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 20.07.2010 - L 11 KR 5545/09
    So hat das BSG (Urteil vom 16. April 1998 - B 3 KR 9/97 R - SozR 3-2500 § 33 Nr. 27 - Rollstuhl-Bike für Jugendliche) zwar diejenigen Entfernungen als Maßstab genommen, die ein Jugendlicher mit dem Fahrrad zurücklegt.
  • BSG, 16.09.1999 - B 3 KR 9/98 R

    Therapie-Tandem als Hilfsmittel bei Erforderlichkeit

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 20.07.2010 - L 11 KR 5545/09
    Das BSG hat für ein Therapie-Tandem entschieden (BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 32), dass dieses nicht erforderlich ist, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, weil eine regelmäßige Krankengymnastik nicht nur ausreicht, sondern sogar gezielter und vielseitiger die angestrebten Verbesserungen der körperlichen und seelischen Verfassung eines behinderten Menschen erreichen kann, einschließlich der Stärkung von Muskulatur, Lungenfunktion, Körperkoordination und Balancegefühl (vgl zum Folgenden BSG Urteil vom 12. August 2009 - B 3 KR 11/08 R - SozR 4-2500 § 33 Nr. 25; stRspr).
  • BSG, 06.08.1998 - B 3 KR 3/97 R

    Krankenversicherung - Hilfsmittel - behindertengerechte Ausstattung -

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 20.07.2010 - L 11 KR 5545/09
    Zum Grundbedürfnis der Erschließung eines geistigen Freiraums gehört ua die Aufnahme von Informationen, die Kommunikation mit anderen Menschen sowie das Erlernen eines lebensnotwendigen Grundwissens bzw eines Schulwissens (BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 29 und 46; BSG SozR 4-2500 § 33 Nr. 11 RdNr 18).
  • BSG, 24.05.2006 - B 3 KR 12/05 R

    Krankenversicherung - Hilfsmittel - Ausstattung einer blinden und gehbehinderten

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 20.07.2010 - L 11 KR 5545/09
    Zum Grundbedürfnis der Erschließung eines geistigen Freiraums gehört ua die Aufnahme von Informationen, die Kommunikation mit anderen Menschen sowie das Erlernen eines lebensnotwendigen Grundwissens bzw eines Schulwissens (BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 29 und 46; BSG SozR 4-2500 § 33 Nr. 11 RdNr 18).
  • BSG, 26.03.2003 - B 3 KR 26/02 R

    Krankenversicherung - Hilfsmittel - Therapie-Tandem - krankhaft übersteigerter

  • BSG, 08.06.1994 - 1 RK 13/93

    Krankenversicherung - Hilfsmittel Rollstuhlboy - Erforderlichkeit

  • BSG, 02.08.1979 - 11 RK 7/78

    Hilfsmittel iS der KV - Ausgleichswirkung

  • BSG, 29.01.2009 - B 3 KR 39/08 B

    Versorgung mit Hilfsmitteln durch die gesetzliche Krankenversicherung,

  • LSG Baden-Württemberg, 16.08.2011 - L 11 KR 2930/10
    Eine solche Zuständigkeit außerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung ist hier nicht ersichtlich (vgl auch Senatsurteil vom 20. Juli 2010 - L 11 KR 5545/09; Urteil vom 5. April 2005 - L 11 KR 2161/04 = veröffentlicht in juris, zur fehlenden Notwendigkeit der Beiladung anderer Rehabilitationsträger, wenn mangels Weiterleitung des Antrags ein Erstattungsanspruch gegen einen anderen Rehabilitationsträger weitgehend ausgeschlossen ist).
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